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1. Allgemein
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein
wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jeder mit
uns abgeschlossenen Vereinbarung.
1.2 Abweichungen von vorstehenden Bedingungen sowie vom
Besteller vorgeschriebene Liefer- und
Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer
ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung.
2. Inkrafttreten des Vertrages
2.1 Der uns oder unserem Vertreter erteilte Auftrag
wird erst mit der Lieferung der Ware oder mit unserer
schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich, und es
tritt daher der
Vertrag erst mit dem Tag der Auftragsbestätigung oder
der Auslieferung der Ware in Kraft.
2.2 Wir sind bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang
des Auftrages bei uns berechtigt, diesen Auftrag ohne
Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich in EUR, soweit nichts
anderes vereinbart worden ist, ab unserem Lager,
inklusive Verpackung exkl. Mehrwertsteuer.
Falls frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt diese
frachtfrei nächstgelegener Bahnstation, nächstgelegenes
Postamt oder Speditionslager des Bestellers. Mehrkosten
auf
Grund anderer Versandarten wie Expreßgut, Luftfracht,
Eilbotensendungen usw. gehen zu Lasten des Käufers.
3.2 Die Berechnung unserer Lieferungen erfolgt zu den am
Tage des Versandes jeweils gültigen Preisen und
Rabatten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Zahlungen haben prompt nach
Rechnungserhalt zu erfolgen. Geänderte Konditionen
erfordern unsere schriftliche Zustimmung.
4.2 An uns unbekannte Käufer liefern wir nur gegen
Nachnahme des Rechnungsbetrages.
4.3 Schecks und Wechsel werden von uns nur auf Grund
besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber
angenommen. Sämtliche Wechselkosten, Gebühren,
Diskontspesen usw. gehen stets zu Lasten des Käufers.
Skonto wird bei Wechselzahlung nicht gewährt. Wir
übernehmen keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage
oder
Protesterhebung bei hereingenommenen Wechseln.
4.4 Als Zahltag gilt der Tag, an dem wir über das Geld
verfügen können.
4.5 Grundsätzlich haben alle Zahlungen an uns durch
Überweisung auf unsere Bank- oder Postsparkassenkonten
zu erfolgen. Die Bezahlung unserer Forderungen an
einzelne Angestellte kann mit schuldbefreiender Wirkung
nur dann erfolgen, wenn Barzahlung geleistet wird, und
wenn sich unser Angestellter durch eine von uns
ausgestellte schriftliche Inkassovollmacht legitimiert.
4.6 Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist kommt der
Käufer auch ohne Mahnung in Verzug, und etwaige weitere
zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen
gegen
den Käufer werden ohne jeden Abzug zur sofortigen
Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt werden wir
berechtigt sein, nur mehr per Nachnahme zu liefern.
Unsere Forderungen
gegen den Käufer werden weiters sofort ohne jeden Abzug
zur Zahlung fällig, wenn die Einleitung eines Konkurs-
oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers
beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird
oder wenn der Käufer seine Zahlungen faktisch einstellt.
In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, von den
laufenden
Lieferverträgen zurückzutreten oder sofortige Zahlung
des Kaufpreises in bar bzw. Vorkasse zu verlangen. Unser
Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
bleibt uns vorbehalten.
4.7 Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine hat uns
der Käufer, unbeschadet aller übrigen uns wegen des
Verzuges zustehenden Rechte, Verzugszinsen in der Höhe
von
15% per anno zu vergüten. Wir behalten uns ebenso vor,
bei Überschreitung der Zahlungsfrist Mahnspesen zu
verrechnen.
4.8 Dem Käufer steht kein Zurückhaltungsrecht zu, und er
ist auch nicht zur Aufrechnung berechtigt. Insbesondere
darf der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises wegen
eventuell erhobener Mängelrügen nicht verweigern oder
verzögern.
4.9 Wir sind berechtigt, die Auslieferung jeder bei uns
bestellter Ware so lange zu unterlassen, bis der Käufer
sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung uns
gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat.
4.10 Wird mit Garantie bezahlt, ist bei Garantieauftrag
eine Bestätigung zu übergeben, daß der Käufer zur
Kenntnis nimmt, daß der Eigentumsvorbehalt vom Verkäufer
auf
die auszuzahlende Bank übergeht. Der Lieferschein ist
firmenmäßig zu unterzeichnen und dem Ablieferer ist die
Bestätigung über den Eigentumsvorbehalt bei
Maschinenübernahme auszuhändigen.
4.11 Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist
unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen
sind.
5. Lieferungen
5.1 Die Lieferung und der Versand der Ware erfolgt
stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab unserem
Auslieferungslager. Die Versandart wird von uns
festgelegt.
5.2 Mehr oder Minderlieferungen bis zu 10% gelten als
vereinbart.
6. Lieferfristen
6.1 Alle Lieferfristen beginnen mangels besonderer
Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Vertrages oder im Falle von Differenzen über die Art der
Ausführung mit dem Zeitpunkt der endgültigen
einverständlichen Klärung zu laufen. Mangels
gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung sind alle
Lieferfristen stets nur
freibleibende.
6.2 Auch bei vereinbarten Lieferfristen haften wir nicht
für Verzögerungen, welche durch unvorhergesehene
Vorgänge bei der Fabrikation, bei der Beförderung, bei
Störungen in den Lieferwerken unserer Gesellschaft
und/oder der Unterlieferanten oder durch höhere Gewalt
eintreten.
Derartige Umstände berechtigen uns, bei längerer Dauer
einseitig vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem
Käufer aus diesem Grunde irgendein Schadenersatzanspruch
gegen uns zusteht.
6.3 Aus dem Grunde der Überschreitung von Lieferfristen
sind wir gegenüber dem Käufer zu keinem Schadenersatz
verpflichtet.
7. Beanstandungen
7.1 Mängelrügen hinsichtlich der Menge und Güte der
Ware und Rügen wegen Lieferung einer anderen Ware als
bestellt müssen schriftlich erfolgen und sind nur
innerhalb
von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am
Bestimmungsort laut Lieferschein zulässig. Nach Ablauf
der genannten Frist gilt die Ware als einwandfrei
übernommen.
Transportschäden müssen sofort in geeigneter Form
festgehalten werden.
7.2 Nach Veräußerung oder Verwendung der Ware sowie im
Falle irgendwelcher Änderungen an der Ware ohne unser
Wissen und unsere Zustimmung sind Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
7.3 Die Feststellung der Berechtigung einer
rechtzeitigen Mängelrüge obliegt der Prüfstelle unserer
Gesellschaft oder des jeweiligen Lieferwerkes.
7.4 Falls die Berechtigung einer Mängelrüge festgestellt
wird, sind wir unter Ausschluß aller weitergehenden
Forderungen des Käufers verpflichtet, nach unserer Wahl
entweder Ersatzlieferungen zu leisten oder Gutschrift
für die beanstandete Ware zu erteilen. Ersatzlieferungen
erfolgen stets nur ab unserem Lieferwerk gegen
Berechnung
des jeweiligen Tagespreises.
7.5 Rücksendungen können nur nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung angenommen werden. Bei
Rücksendungen, die nicht auf einen der erwähnten
Beanstandungs-
gründe zurückzuführen sind, reduzieren wir den
Gutschriftwert um einen Bearbeitungsbetrag von 10%,
höchstens jedoch 363.--.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen
Nebengebühren unser Eigentum.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind
vom Käufer pfleglich zu behandeln und gegen alle
üblichen Risiken angemessen zu versichern. Wir haben das
Recht, den Nachweis des Versicherungsschutzes zu
verlangen.
8.3 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
sonstige Belastung unserer unter Eigentumsvorbehalt
verkauften Waren ist während der Dauer unseres
Eigentums-
rechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Waren
sind uns zwecks Intervention unverzüglich zu melden.
8.4 Die in diesen Bedingungen oder in den Gesetzen
enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt
nicht
geändert.
8.5 Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der
gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware
zu verlangen, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt
oder über das Vermögen des Käufers ein Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird oder
der
Käufer faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des
Abschlusses eines außergewöhnlichen Ausgleiches an seine
Gläubiger herantritt.
8.6 Die Zurücknahme der Ware durch uns gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, daß dies besonders
schriftlich vereinbart wird. Bei Zurücknahme der unter
Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt unser Recht,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
bestehen.
8.7 Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehaltes gilt der
Käufer als treuhändiger Verwahrer der unter
Eigentumsvorbehalt verkauften Ware.
8.8 Die durch die Geltendmachung unserer Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des Käufers.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie
für sämtliche Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber
ist Wien.
9.2 Für alle eventuell aus oder im Zusammenhang mit dem
gegenständliche Geschäft entstehenden
Rechtsstreitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des
Handelsgerichtes
Wien bzw. für Forderungen, die in die Zuständigkeit des
Bezirksgerichtes fallen, die örtliche Zuständigkeit des
Bezirksgerichtes für Handelssachen in Wien vereinbart.
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