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AGB
  1. Allgemein
    
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jeder mit uns abgeschlossenen Vereinbarung.
   
1.2 Abweichungen von vorstehenden Bedingungen sowie vom Besteller vorgeschriebene Liefer- und Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung.
   
   
2. Inkrafttreten des Vertrages
   
2.1 Der uns oder unserem Vertreter erteilte Auftrag wird erst mit der Lieferung der Ware oder mit unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich, und es tritt daher der
Vertrag erst mit dem Tag der Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der Ware in Kraft.
   
2.2 Wir sind bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Auftrages bei uns berechtigt, diesen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
   
    
3. Preise
    
3.1 Alle Preise verstehen sich in EUR, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, ab unserem Lager, inklusive Verpackung exkl. Mehrwertsteuer.
   
Falls frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt diese frachtfrei nächstgelegener Bahnstation, nächstgelegenes Postamt oder Speditionslager des Bestellers. Mehrkosten auf
Grund anderer Versandarten wie Expreßgut, Luftfracht, Eilbotensendungen usw. gehen zu Lasten des Käufers.
   
3.2 Die Berechnung unserer Lieferungen erfolgt zu den am Tage des Versandes jeweils gültigen Preisen und Rabatten.
   
   
4. Zahlungsbedingungen
    
4.1. Alle Zahlungen haben prompt nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Geänderte Konditionen erfordern unsere schriftliche Zustimmung.
   
4.2 An uns unbekannte Käufer liefern wir nur gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages.
    
4.3 Schecks und Wechsel werden von uns nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Wechselkosten, Gebühren,
Diskontspesen usw. gehen stets zu Lasten des Käufers. Skonto wird bei Wechselzahlung nicht gewährt. Wir übernehmen keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage oder
Protesterhebung bei hereingenommenen Wechseln.
   
4.4 Als Zahltag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können.
    
4.5 Grundsätzlich haben alle Zahlungen an uns durch Überweisung auf unsere Bank- oder Postsparkassenkonten zu erfolgen. Die Bezahlung unserer Forderungen an
einzelne Angestellte kann mit schuldbefreiender Wirkung nur dann erfolgen, wenn Barzahlung geleistet wird, und wenn sich unser Angestellter durch eine von uns
ausgestellte schriftliche Inkassovollmacht legitimiert.
    
4.6 Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug, und etwaige weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Forderungen gegen
den Käufer werden ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt werden wir berechtigt sein, nur mehr per Nachnahme zu liefern. Unsere Forderungen
gegen den Käufer werden weiters sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, wenn die Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers
beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird oder wenn der Käufer seine Zahlungen faktisch einstellt. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, von den laufenden
Lieferverträgen zurückzutreten oder sofortige Zahlung des Kaufpreises in bar bzw. Vorkasse zu verlangen. Unser Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
bleibt uns vorbehalten.
   
4.7 Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine hat uns der Käufer, unbeschadet aller übrigen uns wegen des Verzuges zustehenden Rechte, Verzugszinsen in der Höhe von
15% per anno zu vergüten. Wir behalten uns ebenso vor, bei Überschreitung der Zahlungsfrist Mahnspesen zu verrechnen.
  
4.8 Dem Käufer steht kein Zurückhaltungsrecht zu, und er ist auch nicht zur Aufrechnung berechtigt. Insbesondere darf der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises wegen
eventuell erhobener Mängelrügen nicht verweigern oder verzögern.
   
4.9 Wir sind berechtigt, die Auslieferung jeder bei uns bestellter Ware so lange zu unterlassen, bis der Käufer sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung uns
gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat.
   
4.10 Wird mit Garantie bezahlt, ist bei Garantieauftrag eine Bestätigung zu übergeben, daß der Käufer zur Kenntnis nimmt, daß der Eigentumsvorbehalt vom Verkäufer auf
die auszuzahlende Bank übergeht. Der Lieferschein ist firmenmäßig zu unterzeichnen und dem Ablieferer ist die Bestätigung über den Eigentumsvorbehalt bei
Maschinenübernahme auszuhändigen.
   
4.11 Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.
   
    
5. Lieferungen
   
5.1 Die Lieferung und der Versand der Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab unserem Auslieferungslager. Die Versandart wird von uns festgelegt.
   
5.2 Mehr oder Minderlieferungen bis zu 10% gelten als vereinbart.
    
    
6. Lieferfristen
    
6.1 Alle Lieferfristen beginnen mangels besonderer Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages oder im Falle von Differenzen über die Art der
Ausführung mit dem Zeitpunkt der endgültigen einverständlichen Klärung zu laufen. Mangels gegenteiliger ausdrücklicher Vereinbarung sind alle Lieferfristen stets nur
freibleibende.
   
6.2 Auch bei vereinbarten Lieferfristen haften wir nicht für Verzögerungen, welche durch unvorhergesehene Vorgänge bei der Fabrikation, bei der Beförderung, bei
Störungen in den Lieferwerken unserer Gesellschaft und/oder der Unterlieferanten oder durch höhere Gewalt eintreten.
   
Derartige Umstände berechtigen uns, bei längerer Dauer einseitig vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Käufer aus diesem Grunde irgendein Schadenersatzanspruch
gegen uns zusteht.
   
6.3 Aus dem Grunde der Überschreitung von Lieferfristen sind wir gegenüber dem Käufer zu keinem Schadenersatz verpflichtet.
    
    
7. Beanstandungen
    
7.1 Mängelrügen hinsichtlich der Menge und Güte der Ware und Rügen wegen Lieferung einer anderen Ware als bestellt müssen schriftlich erfolgen und sind nur innerhalb
von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort laut Lieferschein zulässig. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Ware als einwandfrei übernommen.
Transportschäden müssen sofort in geeigneter Form festgehalten werden.
   
7.2 Nach Veräußerung oder Verwendung der Ware sowie im Falle irgendwelcher Änderungen an der Ware ohne unser Wissen und unsere Zustimmung sind Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
   
7.3 Die Feststellung der Berechtigung einer rechtzeitigen Mängelrüge obliegt der Prüfstelle unserer Gesellschaft oder des jeweiligen Lieferwerkes.
   
7.4 Falls die Berechtigung einer Mängelrüge festgestellt wird, sind wir unter Ausschluß aller weitergehenden Forderungen des Käufers verpflichtet, nach unserer Wahl
entweder Ersatzlieferungen zu leisten oder Gutschrift für die beanstandete Ware zu erteilen. Ersatzlieferungen erfolgen stets nur ab unserem Lieferwerk gegen Berechnung
des jeweiligen Tagespreises.
   
7.5 Rücksendungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen werden. Bei Rücksendungen, die nicht auf einen der erwähnten Beanstandungs-
gründe zurückzuführen sind, reduzieren wir den Gutschriftwert um einen Bearbeitungsbetrag von 10%, höchstens jedoch 363.--.
    
    
8. Eigentumsvorbehalt
   
8.1 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren unser Eigentum.
    
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind vom Käufer pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern. Wir haben das
Recht, den Nachweis des Versicherungsschutzes zu verlangen.
    
8.3 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung unserer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren ist während der Dauer unseres Eigentums-
rechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Waren sind uns zwecks Intervention unverzüglich zu melden.
    
8.4 Die in diesen Bedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht
geändert.
    
8.5 Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Käufers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird oder der
Käufer faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergewöhnlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt.
    
8.6 Die Zurücknahme der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, daß dies besonders schriftlich vereinbart wird. Bei Zurücknahme der unter
Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen.
    
8.7 Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehaltes gilt der Käufer als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware.
    
8.8 Die durch die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
    
     
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    
9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber ist Wien.
    
9.2 Für alle eventuell aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständliche Geschäft entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes
Wien bzw. für Forderungen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen in Wien vereinbart.
      

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